BA
Rehabilitation- -
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- A. Für alle Kodes der Kategorie BA.- gilt:
- Mindestmerkmal Punkt 0, Referenzdokument: Anforderungsprofile für die beschriebenen medizinischen Leistungen in der stationären Rehabilitation sind je Rehabilitationsart den Dokumenten «Infrastrukturelles und personelles Referenzdokument zu CHOP-Kodes BA. [...]» zu entnehmen. Die gültige Version für die 3-stellige Kategorie BA.1- «Neurologische Rehabilitation» ist vom 28.03.2019. Für die 3-stellige Kategorie BA.6- «Internistische und onkologische Rehabilitation» ist es das Dokument vom 01.01.2021. Für die 3-stelligen Kategorien BA.2- bis BA.5-, sowie BA.7- bis BA.8- sind es die Dokumente vom 27.11.2018. Diese Dokumente stehen unter folgendem Link im Abschnitt «Personelle und infrastrukturelle Minimalanforderungen - Referenzdokument» zur Verfügung: https://www.fmh.ch/anforderungen-st-reha#minimal
- Mindestmerkmal Punkt 1, Eintrittsabklärung: Die Eintrittsabklärung beinhaltet eine Anamnese, eine klinisch-internistische Untersuchung sowie eine Messung der ADL. Ausnahme: siehe «Beachte» unter BA.x0.
- Mindestmerkmal Punkt 2, Behandlungsplan: Der innerhalb von 3 Tagen nach Eintritt (Eintrittstag eingerechnet) erstellte patientenbezogene Behandlungsplan richtet sich nach der dokumentierten individuellen Zielsetzung.
- Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie und Schulung: Die Vorgaben der Therapieminuten für die wöchentlichen Therapie- und Schulungsleistungen sind als Durchschnitt pro Woche auf den gesamten Reha-Aufenthalt bezogen. Therapien und Schulungen erfolgen in Einzel- oder Gruppentherapie je nach Indikation und in Abhängigkeit der Bedürfnisse und Ressourcen der Patientin / des Patienten. Für alle Arten der Rehabilitation mit Ausnahme der psychosomatischen Rehabilitation ist die Physiotherapie obligatorisch (BA.1- und BA.3- bis BA.8-). Für die psychosomatische Rehabilitation (BA.2-) ist die Psychotherapie obligatorisch. Die je Rehabilitationsart obligatorische Therapieform wird mindestens einmal während dem Reha-Aufenthalt geleistet. Die «Kombination», die in den Sätzen «Die Therapie beinhaltet eine patientenbezogene Kombination des obligatorischen Bestandteils mit mindestens einem der unten aufgeführten Therapiebereiche:» beim «Mindestmerkmal Punkt, Therapie und Schulung» der 3-stelligen Kategorien BA.x- der spezifischen Arten der Rehabilitation verlangt wird, bezieht sich auf den Reha-Aufenthalt (die Kombination ist nicht pro Woche zu leisten). Bei Reha-Aufenthalten von weniger als 7 Tagen kann eine Kombination erfolgen, sie ist aber nicht zwingend.
- Mindestmerkmal Punkt 4, Visite: Wöchentliche Visite durch Fachärztin / Facharzt oder in begründeten Ausnahmefällen, nämlich krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten, Urlaube und Fort- und Weiterbildung durch stellvertretende Ärztin / stellvertretenden Arzt.
- Mindestmerkmal Punkt 5, Rehabilitationskoordination oder Rehabilitations-Teambesprechung: Unter fachärztlicher Leitung oder in begründeten Ausnahmefällen, nämlich krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten, Urlaube und Fort- und Weiterbildung durch stellvertretende Ärztin / stellvertretenden Arzt, wöchentliche, dokumentierte, interdisziplinäre Rehabilitationskoordination oder Reha-Teambesprechung.
- Mindestmerkmal Punkt 6, Austrittsplanung: Planung und Organisation notwendiger weiterer Behandlungen. Dies schliesst die Planung erforderlicher stationärer oder ambulanter Anschlussbehandlungen entsprechend den dokumentierten, verbleibenden Defizite im Alltag ein.
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